Sportlich hat der ART Düsseldorf in der ersten Phase der Relegation die erste Weiche für den Verbleib in der 3. Liga gestellt. Juristisch allerdings musste der Verein eine Niederlage hinnehmen: Die gegen das Urteil des Bundessportgerichts eingelegte Revision der Düsseldorfer wurde vom Bundesgericht des DHB zurückgewiesen. Der Rechtsweg im Sport ist damit ausgeschöpft, ART bliebe lediglich noch der Gang vor ein ordentliches Gericht, den der Verein nach eigenen Angaben derzeit prüft. Mit einem Sieg im zweiten Relegationsspiel könnte der Verein sich den Platz in der 3. Liga allerdings bereits am Sonntag sportlich sichern.
Der ART Düsseldorf hatte den Klageweg beschritten, da der DHB eine zunächst angesetzte Relegation wieder abgesetzt hatte. Die TG Münden mit deren Rückzug gerechnet worden war, hatte kurzfristig doch gemeldet. Im Streit, ob es sich um eine vorsorgliche oder endgültige Ansetzung handele und ob Münden auf die Teilnahme verzichtet habe, zog ART Düsseldorf vor Gericht. Auf dem Rechtsweg wollte der Verein seinen Anspruch auf eine Relegation durchsetzen, scheiterte aber in der ersten Instanz. Durch den Rückzug des VfL Edewecht kam es dann doch zu einer Relegation, Düsseldorf hielt die Klage aber dennoch aufrecht.
Bereits in der ersten Instanz hatte der Verein über eine Relegation hinaus gefordert, Vereine aufgrund von Vorkommnissen wie finanzieller Schieflage oder Insolvenz vom Spielbetrieb auszuschließen und dem ART einen Platz in der 3. Liga einzuräumen, bzw. zwei Plätze in der Relegation ausspielen zu lassen. Dies wies das Bundesgericht zurück, der Verein habe die Saison laut Durchführungsbestimmungen auf einem Abstiegsplatz beendet habe und der Verzicht des VfL Edewecht sei kein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Spielbetrieb sei. Da alle anderen Vereine frist- und formgerecht gemeldet hätten, gäbe es nur einen freien Platz.
Ein Anspruch auf Einräumung der Ligazugehörigkeit setze "bei unterbliebener sportlicher Qualifikation, so man einen solchen überhaupt als denkbar ansieht, zumindest voraus, dass ein sportgerichtlich justiziables Fehlverhalten des DHB vorliegt, dem mit der begehrten Einräumung eines Startplatzes in der 3. Liga begegnet werden müsste. Daran fehlt es", so das Bundesgericht in seiner Urteilsbegründung.
Das Bundesgericht stellte zudem fest, dass sie als Rechtsinstanz aufgrund der Rechtsordnung des DHB auch keine Bestafung anderer Vereine vornehmen könne und keine gesetzgebende Instanz sei. "Es liegt allein in der Verantwortung des DHB und seiner Organe und Gremien, welche Voraussetzungen für die Teilnahme am Spielbetrieb einer bestimmten Spielklasse gestellt werden. Die Rechtsinstanzen können die so geschaffenen Regelungen nicht von sich aus durch eigene - was der ART der Sache nach begehrt - ersetzen, sondern nur auf ihre Vereinbarkeit mit dem höherrangigen Regelwerk des DHB überprüfen", erklärte das Bundesgericht weiter und stellte fest: "Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des die Teilnahme begehrenden Vereins gehörte in der Spielsaison 2012/2013 nicht zu den Zugangsvoraussetzungen der 3. Liga."
Mit Bezug auf die TG Münden erklärte das Bundesgericht zudem: "Zu Recht hat der DHB dabei die Meldung der TG Münden berücksichtigt. Diese hat nach dem beigezogenen erstinstanzlichen Vorgang rechtzeitig und in der gebotenen Form ihre Mannschaftsmeldung abgegeben." Eine vom ART gemutmaßte Vorverlagerung der Meldefrist durch die Spielleitende Stelle habe es nicht gegeben, eine Änderung oder Korrektur der in den Durchführungsbestimmungen bestimmten Meldefrist könne grundsätzlich nur durch den Spielausschuss bzw. den Handball-Regional-Rat, nicht aber durch die Spielleitende Stelle erfolgen. Weiter heißt es: "Das in den Durchführungsbestimmungen geregelte Meldesystem setzt die Schriftform voraus – Erfordernis von Unterschriftsleistungen vertretungsberechtigter Personen sowie des Handballabteilungsleiters -. Für einen vor Ablauf der Meldefrist erklärten Verzicht kann deshalb nichts Abweichendes gelten."
In der Begründung heißt es abschließend: "Letztlich sieht das geltende Regelwerk nach obigen Ausführungen nicht den Ausschluss finanzschwacher Vereine vom Spielbetrieb der 3. Liga vor. Von daher führt auch dieser Umstand nicht zu einem im Wege der Relegation weiter zu vergebenden freien Platz. Dass einer der meldenden Vereine infolge seiner Finanzschwäche bereits aufgelöst worden ist, trägt ART nicht vor und ist auch sonst nicht ersichtlich. Allein das Stellen eines Insolvenzantrages reicht hierfür nicht aus (vgl. § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG, § 42 Abs. 1 BGB)." ART bliebe noch der Weg vor ein ordentliches Gericht, die sportrechtlichen Möglichkeiten sind ausgeschöpft. Sportlich könnte sich der Verein nach dem 38:27 gegen die HSG Gensungen/Felsberg allerdings bereits am Sonntag in Neuhausen/Filder den begehrten Platz sichern.
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Der ART Düsseldorf hatte den Klageweg beschritten, da der DHB eine zunächst angesetzte Relegation wieder abgesetzt hatte. Die TG Münden mit deren Rückzug gerechnet worden war, hatte kurzfristig doch gemeldet. Im Streit, ob es sich um eine vorsorgliche oder endgültige Ansetzung handele und ob Münden auf die Teilnahme verzichtet habe, zog ART Düsseldorf vor Gericht. Auf dem Rechtsweg wollte der Verein seinen Anspruch auf eine Relegation durchsetzen, scheiterte aber in der ersten Instanz. Durch den Rückzug des VfL Edewecht kam es dann doch zu einer Relegation, Düsseldorf hielt die Klage aber dennoch aufrecht.
Bereits in der ersten Instanz hatte der Verein über eine Relegation hinaus gefordert, Vereine aufgrund von Vorkommnissen wie finanzieller Schieflage oder Insolvenz vom Spielbetrieb auszuschließen und dem ART einen Platz in der 3. Liga einzuräumen, bzw. zwei Plätze in der Relegation ausspielen zu lassen. Dies wies das Bundesgericht zurück, der Verein habe die Saison laut Durchführungsbestimmungen auf einem Abstiegsplatz beendet habe und der Verzicht des VfL Edewecht sei kein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Spielbetrieb sei. Da alle anderen Vereine frist- und formgerecht gemeldet hätten, gäbe es nur einen freien Platz.
Ein Anspruch auf Einräumung der Ligazugehörigkeit setze "bei unterbliebener sportlicher Qualifikation, so man einen solchen überhaupt als denkbar ansieht, zumindest voraus, dass ein sportgerichtlich justiziables Fehlverhalten des DHB vorliegt, dem mit der begehrten Einräumung eines Startplatzes in der 3. Liga begegnet werden müsste. Daran fehlt es", so das Bundesgericht in seiner Urteilsbegründung.
Das Bundesgericht stellte zudem fest, dass sie als Rechtsinstanz aufgrund der Rechtsordnung des DHB auch keine Bestafung anderer Vereine vornehmen könne und keine gesetzgebende Instanz sei. "Es liegt allein in der Verantwortung des DHB und seiner Organe und Gremien, welche Voraussetzungen für die Teilnahme am Spielbetrieb einer bestimmten Spielklasse gestellt werden. Die Rechtsinstanzen können die so geschaffenen Regelungen nicht von sich aus durch eigene - was der ART der Sache nach begehrt - ersetzen, sondern nur auf ihre Vereinbarkeit mit dem höherrangigen Regelwerk des DHB überprüfen", erklärte das Bundesgericht weiter und stellte fest: "Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des die Teilnahme begehrenden Vereins gehörte in der Spielsaison 2012/2013 nicht zu den Zugangsvoraussetzungen der 3. Liga."
Mit Bezug auf die TG Münden erklärte das Bundesgericht zudem: "Zu Recht hat der DHB dabei die Meldung der TG Münden berücksichtigt. Diese hat nach dem beigezogenen erstinstanzlichen Vorgang rechtzeitig und in der gebotenen Form ihre Mannschaftsmeldung abgegeben." Eine vom ART gemutmaßte Vorverlagerung der Meldefrist durch die Spielleitende Stelle habe es nicht gegeben, eine Änderung oder Korrektur der in den Durchführungsbestimmungen bestimmten Meldefrist könne grundsätzlich nur durch den Spielausschuss bzw. den Handball-Regional-Rat, nicht aber durch die Spielleitende Stelle erfolgen. Weiter heißt es: "Das in den Durchführungsbestimmungen geregelte Meldesystem setzt die Schriftform voraus – Erfordernis von Unterschriftsleistungen vertretungsberechtigter Personen sowie des Handballabteilungsleiters -. Für einen vor Ablauf der Meldefrist erklärten Verzicht kann deshalb nichts Abweichendes gelten."
In der Begründung heißt es abschließend: "Letztlich sieht das geltende Regelwerk nach obigen Ausführungen nicht den Ausschluss finanzschwacher Vereine vom Spielbetrieb der 3. Liga vor. Von daher führt auch dieser Umstand nicht zu einem im Wege der Relegation weiter zu vergebenden freien Platz. Dass einer der meldenden Vereine infolge seiner Finanzschwäche bereits aufgelöst worden ist, trägt ART nicht vor und ist auch sonst nicht ersichtlich. Allein das Stellen eines Insolvenzantrages reicht hierfür nicht aus (vgl. § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG, § 42 Abs. 1 BGB)." ART bliebe noch der Weg vor ein ordentliches Gericht, die sportrechtlichen Möglichkeiten sind ausgeschöpft. Sportlich könnte sich der Verein nach dem 38:27 gegen die HSG Gensungen/Felsberg allerdings bereits am Sonntag in Neuhausen/Filder den begehrten Platz sichern.
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